Sitzung in der GOÄ – der Begriff

Beitrag Sitzung in der GOÄ

Viele Leistungen enthalten in Ihren Abrechnungsbestimmungen die Anmerkung, dass eine Berechnung nur 1x je Sitzung möglich ist. Eine Sitzung in der GOÄ kann man als einzeitige Arzt-Patientenbegegnung definieren, wozu gegebenenfalls auch vor- und nachbereitende Maßnahmen gehören.

Grundsätzlich sollten bei Leistungsziffern die je Sitzung in der GOÄ nur 1x berechnungsfähig sind, bei mehrfachem Ansatz im Rahmen der Rechnungslegung Uhrzeitangaben erfolgen. Ein zeitlicher Abstand von 10-15 Minuten wird allerdings einem Kostenträger nur schwer als getrennte Sitzung vermittelbar sein. Ein deutlicher zeitlicher Abstand zwischen den erbrachten Leistungen sollte unbedingt vorliegen. Weiterhin muss allerdings auch das Behandlungs- oder Untersuchungsziel berücksichtigt werden. So gilt auch als eine Sitzung, wenn der Patient aus praxisorganisatorischen oder medizinischen Gründen zwischen den einzelnen Untersuchungen oder Behandlungen den Raum verlässt oder im Wartezimmer wartet, im Extremfall sogar, wenn er die Praxis zwischenzeitlich verlässt.

Mit der einschränkenden Abrechnungsregel soll eine Aufteilung der „Sitzung“ verhindert werden, da sonst vom Gesetzgeber beabsichtigte honorarbegrenzende Elemente in der Gebührenordnungsstruktur umgangen werden könnten. Als Beispiel hierfür steht die Beschränkung der Anzahl von zu honorierenden Organen bei Ultraschallleistungen. Eine Aufteilung in mehrere getrennte Sitzungen ohne dass hierfür eine medizinische Indikation vorliegt ist somit nicht vertretbar.

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