Quartals-Irrtum kostet Ärzte richtig viel Geld

Beitrag Quartals-Irrtum

Die Erfahrung zeigt zum Beispiel, dass viele niedergelassene Ärzte das gedeckelte System der KV-Abrechnung gedanklich auf die GOÄ übertragen. Viele Ärzte setzen erbrachte Leistungen nicht auf die Privatliquidation, da sie glauben, sie dürften sie ohnehin nicht abrechnen. Das Prinzip der Einzelleistungsvergütung nach GOÄ wird dagegen häufig übersehen. In diesem Kontext spielt der so genannte Quartals-Irrtum eine besondere Rolle. In der GOÄ – gültig für alle Abrechnungen gegenüber Privatpatienten, auch für die Abrechnung von Selbstzahlerleistungen von Kassenpatienten – gilt die Quartalssystematik nicht.

Niedergelassene Ärzte können die Wirtschaftlichkeit Ihrer Praxis deutlich erhöhen. Dabei sollten nicht nur die Kosten in den Blick genommen werden, auch an der Einnahmen-Schraube lässt sich drehen – zum Beispiel durch Optimierung der Abrechnung. Die Wirtschaftlichkeit der Praxis steigern und besser verdienen – das wünscht sich wohl jeder niedergelassene Arzt. Kein Wunder, schließlich liegt ihr Stundenlohn bei lediglich 53 Euro, ermittelte die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Ein Grund dafür ist, dass die Betriebskosten in den vergangenen Jahren schneller gestiegen sind als die Praxiseinnahmen. Verständlich, dass niedergelassene Ärzte Interesse haben, ihre Einkommenssituation zu verbessern.

Umso mehr erstaunt, dass viele Praxisinhaber bares Geld verschenken! Sie versäumen es schlicht und einfach, Leistungen abzurechnen, obwohl sie diese erbracht haben. Werden erbrachte Leistungen nicht abgerechnet, fehlt Ärzten nicht nur der Beitrag zur Deckung ihrer Kosten, sie haben auch ihre wertvolle Zeit, ihren ärztlichen Einsatz und damit das ihnen zustehende Honorar verschenkt. Dabei ist der Aufwand für eine Optimierung der Privatliquidation gar nicht so hoch.

NACH EINEM MONAT NEUE ZIFFER 3

Hier ist der Begriff „Behandlungsfall“ viel wichtiger. Der „Behandlungsfall“ nach GOÄ beginnt, selbst bei derselben Krankheit, am Folgetag des Folgemonats neu zu laufen. Beispiel: Ziffer 3 für eine mehr als 10-minütige Beratung darf ohne zusätzliche Begründung nur einmal pro Behandlungsfall berechnet werden. Wird eine Ziffer 3 am 4. März 2015 erbracht, beginnt der nächste Behandlungsfall bereits am 5.April 2015. Das heißt, die Ziffer 3 kann dann erneut angesetzt werden. Der Behandlungsfall in der KV-Abrechnung hingegen umfasst die gesamte/n Krankheit/en eines Patienten im Quartal. Auch bei der Gesundheitsuntersuchung nach Ziffer 29 GOÄ sollten die Ärzte gedanklich vom EBM auf die GOÄ umschalten. Hier können zum Beispiel erbrachte EKG´s, Spirografien, Sonografien und die meisten Laborziffern zusätzlich berechnet werden. Im EBM gibt es stattdessen nur Pauschalbeträge.
Häufig werden versehentlich auch Konsilien zwischen Ärzten nicht berechnet. Beispiel: Ein Orthopäde ruft im Zusammenhang mit der Behandlung eines Rheumapatienten dessen Hausarzt an. Beide Ärzte diskutieren Medikation und therapeutische Optionen. Folglich dürfen auch beide die Ziffer 60 GOÄ abrechnen. Das macht beim üblichen 2,3-fachen Satz für jeden der beiden Ärzte € 16,09 aus. Oftmals unterbleibt allerdings die Liquidation dieser Leistung, entweder aus Unkenntnis oder einfach, weil das Konsil nicht dokumentiert wurde.

UNTERSUCHUNGEN NACH BEDARF

Ebenfalls verbreitet ist die Annahme, körperliche Untersuchungen seien für die GOÄ-Abrechnung in ihrer Häufigkeit limitiert. Auch hier wird unnötig Geld verschenkt. Gerade diese Untersuchungen sind über die GOÄ-Ziffern 5 bis 8 stark differenziert. Details gehen aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen hervor. Die Ärzte entscheiden anhand der medizinischen Notwendigkeit, wie oft und wie intensiv untersucht werden muss, und sie dürfen jede einzelne Untersuchung auch berechnen. Gern vergessen werden die Möglichkeiten, die im § 5 GOÄ festgeschrieben sind. Dort ist die Honorarhöhe geregelt. Liegen in Ausnahmefällen eine größere medizinische Schwierigkeit, ein höherer Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Ausführung vor, kann ein höheres Honorar verlangt werden.

KORREKTE BEGRÜNDUNG IST WICHTIG

Praxen berichten zwar, dass der Ansatz eines höheren Faktors manchmal zu Rückfragen seitens der Patienten führt. Doch der höhere Faktor ist eine von der GOÄ ausdrücklich vorgesehene Option. Mit einer korrekten Begründung haben Ärzte das Recht, ein höheres Honorar abzurechnen. Vorausgesetzt, dass die angegebene Begründung im Einzelfall zutrifft und schlüssig formuliert ist, kann Rückfragen, die nach § 12 GOÄ ausdrücklich vorgesehen sind, problemlos begegnet werden. Nicht jeder Praxisinhaber muss sich bis ins Detail mit der Gebührenordnung auskennen und kann doch die Privatabrechnung optimieren – wenn er externe Abrechnungsdienstleister heranzieht. Gute Dienstleister prüfen die Rechnungen vor dem Versand regelmäßig mit Spezialisten. Viele Dienstleister bieten zudem zusätzlich zur individuellen Bearbeitung der eingereichten Unterlagen intensive Schulungen der Ärzte und ihres Praxispersonals zu GOÄ-Fragen an.

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