GOÄ Ziffern 1 und 5 – neben Sonder-leistungen

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GOÄ Ziffern 1 und 5

Kostenträger behaupten gern, die GOÄ Ziffern 1 und 5 dürften nicht gemeinsam berechnet werden. Wie Sie diese Ziffern abrechnen sollten, um weder Leistungen noch Geld zu verschenken erfahren Sie in diesem Beitrag.

Die Allgemeine Bestimmung der GOÄ zu Abschnitt B, Nr. 2 lautet: „Die Leistungen nach den Nummern 1 und oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig“. Stehen auf Arztrechnungen mehrfach die Nummern 1 und 5, kommt es immer wieder zu Diskussionen mit Kostenträgern. Mitunter wird sogar behauptet, die Nr. 1 und/oder 5 seien auf einer Rechnung grundsätzlich nur einmal gemeinsam mit „Sonderleistungen“ abrechenbar. Es lohnt sich daher, genau hinzusehen. Wohl gemerkt: Das Limit „1 und/oder 5“ gilt „neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O“ und im selben Behandlungsfall. Die gemeinsame Abrechnung von 1 und 5 ist also nur dann eingeschränkt, wenn eine weitere Leistung aus den Abschnitten C bis O hinzukommt. Die GOÄ Ziffern 1 und 5 – oder auch die Nr. 1 und 6, 1 und 7 oder 1 und 8 – können miteinander so oft abgerechnet werden, wie sie anfallen. Entscheidend und allein Sache des Arztes ist, ob eine Untersuchung medizinisch notwendig war und vollständig durchgeführt wurde. Erst, wenn eine weitere Leistung aus den Abschnitten C bis O hinzukommt, greifen die „Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B“ der GOÄ. Das kann zum gemeinsamen Wegfall von 1 und 5 am selben Tag führen oder auch zum Wegfall nur der Nr. 1.

MÖGLICHE ABRECHNUNGS-ANSÄTZE der GOÄ Ziffern 1 und 5

Im selben BehandlungsfallZiffernHinweise
02.10.20151 – 5- 250 – 651 – 3501-3511Beratung, symptombezogene Untersuchung, BE, EKG, Labor
02.10.20155* – 252*Symptombezogene Untersuchung, Intramuskuläre Injektion
02.10.20151 – 5Beratung + symptombezogene Untersuchung
09.10.20151 – 7 – 410 (Leber) 3 x 420 (beide Nieren + Gallenblase)Beratung, vollständige Untersuchung Bauch- und Brustorgane, US Bauchorgane
12.10.20153 – 800Beratung > 10 min., eingehende neurologische Untersuchung
15.10.20151** – 5** – 250 –252- 652 – div. Labor M IIBeratung, symptombezogene Untersuchung, BE, im.-Injektion, Bel.-EKG, div. Labor M II
* „1 und/oder 5 im selben Behandlungsfall…“, durch 1 und 5 am 02.10. bereits verbraucht. Entscheiden Sie, ob Sie am 05.02. Ziffer 5 (GOÄ 1-fach € 4,66) oder 252 (GOÄ 1-fach € 2,33) abrechnen! Wurde der Patient am selben Tag noch beraten, fällt die Entscheidung leichter: 1 und 5 abrechnen, 252 weglassen.
** 1 und/oder 5 neben weiteren Leistungen im selben Behandlungsfall bereits verbraucht. Summe der Leistungen aus Abs. C bis O ist höher als 1 am 09.10.2015 und als 1 + 5 am 15.10.2015. Daher geringer bewertete 1 respektive 1 + 5 streichen.
Auslagen nach § 10 GOÄ dürfen zusätzlich berechnet werden, obwohl die dazu gehörende Ziffer 252 zu streichen war.

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