Fremd-Anamnese und Beratung richtig abrechnen

Beitrag Fremd-Anamnese

Nicht selten müssen es Ärzte manchen Kostenträgern erklären, wenn sie nach GOÄ am selben Tag die Ziffer 1 und 4 abrechnen. Beide Leistungen kommen zwar nicht eben häufig nebeneinander vor. Hingegen gibt es aber keine Einschränkung, die den Einsatz der Ziffer 4 (Fremd-Anamnese) neben Ziffer 1 verbietet oder nur besonders schweren Fällen vorbehält. Unter welchen Umständen beide Positionen miteinander berechnet werden können und wo die Grenzen für die korrekte Abrechnung sind, wird hier näher beschrieben.

GOÄ Ziffer 1 und 4 (Beratung und Fremd-Anamnese)

Zunächst geht es bei der GOÄ-Ziffer 1 immer um die Beratung eines Patienten, die auch fernmündlich erfolgen kann. Diese Beratung richtet sich immer an eine Person, die ihr folgen und die Ratschläge und Hinweise selbst umsetzen kann.

Die GOÄ Ziffer 4 kann immer dann berechnet werden, wenn Ärzte eine Fremd-Anamnese erheben, die im Rahmen der Behandlung eines Kranken nötig wird. Allerdings steht weiter im Leistungstext „und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)“. Das ist fakultativer Bestandteil. Und die Mehrzahl bei den Bezugspersonen weist schon darauf hin, dass in einem Behandlungsfall auch mehrere Gespräche mit mehreren Personen geführt worden sein können, um einmal Ziffer 4 abrechnen zu dürfen. Ziffer 4 kann auch berechnet werden, wenn zum Beispiel das Personal einer Pflegeeinrichtung bezogen auf einen Kranken Auskunft gibt und/oder  ärztliche Anweisungen entgegennimmt.

Die GOÄ ziffern am Beispiel von Kinderärzten

Am Beispiel von Kinderärzten wird besonders deutlich, was die Ziffern 1 und  4 voneinander abgrenzt. Hier wird meist mit Begleitperson und Kind gesprochen  die ärztlichen Fragen und Hinweise können entweder von Beiden beantwortet und wahrgenommen werden oder es ist ausschließlich die Begleitperson, mit der die Beratung stattfindet. Wenn es auch keine starren Regeln dafür gibt, ab wann ein Kind Gesprächspartner einer Beratung sein kann, so hat sich das Schulalter als übliche Grenze dafür erwiesen. Werden also Säuglinge, Klein- und Kindergartenkinder behandelt, richtet sich die Beratung an den begleitenden Erwachsenen und dafür ist lediglich Ziffer 1 abrechenbar.

Ziffer 4 zusätzlich kann im folgenden Beispiel berechnet werden: Ein zehnjähriges Kind leidet unter Schlafstörungen und Konzentrationsschwäche. Für das Gespräch mit dem Kind rechnet der Kinderarzt Ziffer GOÄ 1 ab. Danach spricht der Arzt mit der Bezugsperson. Dabei kommen z.B. Besonderheiten im Verhalten, die schulischen Leistungen oder eine besondere Familiensituation zur Sprache. Für dieses Gespräch kann der Kinderarzt noch die Ziffer 4 für die Fremdanamnese mit der Bezugsperson ansetzen. Auch hier gilt allerdings, dass Ziffer 4 nur einmal im Behandlungsfall liquidiert werden darf.
Kostenträger behaupten gelegentlich, die Ziffer 4 dürfe nur unter außergewöhnlichen Umständen angesetzt werden. Dafür findet sich jedoch weder in der GOÄ noch in den einschlägigen Kommentaren ein Beleg.

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