GOÄ Auslagen richtig berechnen

Beitrag GOÄ Auslagen

Zum Begriff GOÄ Auslagen im § 10 der GOÄ hat die Erstattung von Auslagen einen festen Platz. Doch gar nicht so selten gibt es zwischen Ärzten und Kostenträgern verschiedene Ansichten zu Art und Höhe zu erstattender Auslagen. Welche Auslagen – und warum – Ärzte abrechnen können, erfahren Sie hier.

Grundlage für GOÄ Auslagen

Grundlage dafür, dass Ärzte neben ihrem Honorar überhaupt Auslagen berechnen dürfen, ist der  § 10 GOÄ.

„Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden

1 . Die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,…“.

Es folgen die Sätze drei und vier, die am Schluss dieses Beitrags behandelt werden. Schon § 10 Absatz 2 listet auf, was ausdrücklich nicht berechnet werden kann.

„(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für

1. Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,

2. Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie,

3. Desinfektions- und Reinigungsmittel,

4. Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für

5. Folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.“

Diese Liste ist abgeschlossen. Auslagen, die darin nicht aufgeführt sind, dürfen grundsätzlich berechnet werden.

Allerdings ist der Blick in § 4 Abs. 3. unerlässlich. „Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten…“

Damit wird klargestellt, dass die Raumkosten der Praxis, Ausgaben für Reinigung, Abnutzung von Instrumenten und für den Sprechstundenbedarf (Der Begriff „Sprechstundenbedarf“ ist jenen Auslagen vorbehalten, die den Praxen für die Behandlung von gesetzlich Versicherten zur Verfügung stehen) im Honorar stecken und deshalb nicht extra abgerechnet werden können.

Hauptsächlich dürfen also im ambulanten Bereich alle Verband- und Nahtmaterialien, Gips und Tape- oder Kunststoffverbände und Schienen, direkt verabreichte Medikamente oder operativ implantierte Schrauben und Nägel bis hin zu künstlichen Augenlinsen pp.  als Auslagen berechnet werden.

Hinzu kommen Versand- und Portokosten, verbrauchte radioaktive Stoffe, weitere „nach dem Gebührenverzeichnis als gesondert berechnungsfähig ausgewiesene Kosten“ (§ 10 Abs. 1 Sätze 2,3,4). Bei den Porti und Versandmaterialkosten innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes wurde sehr ausführlich formuliert, dass diese nicht abgerechnet werden dürfen. Werden für ambulante Operationen beispielsweise OP- und Aufwachräume genutzt, entstehen Kosten für deren Miete und Reinigung usw. Diese Kosten dürfen den Patienten nicht als Auslagen in Rechnung gestellt werden.

Allerdings sind dafür die Zuschläge nach den Ziffern 440 bis 445 der GOÄ und für die ambulante Anästhesie die Zuschläge nach  446 und 447 vorgesehen. Es handelt sich um Festbeträge, die einst eingeführt wurden, um die ambulante operative Tätigkeit zu fördern. Begünstigt sind die so genannten „Katalogleistungen“. Im Abschnitt C der GOÄ, unter VIII sind alle Leistungen, die für diese Zuschläge in Frage kommen, abschließend aufgelistet.

Bei allen Laborleistungen (M I-M III/IV GOÄ) sind die Kosten für Reagenzien in den Gebühren enthalten und daher nicht extra abrechenbar. Bei Funktionstesten, beispielsweise bei Ziffer 4108 dürfen die Laktoselösung  oder bei Ziffer 3612 und 3613 die Glucoselösung  als Pharmaka  aber berechnet werden. Ebenso können die Auslagen geltend gemacht werden, wenn Testbriefchen auf Blut im Stuhl ausgegeben, aber nicht bzw. nicht sachgemäß benutzt zurückgegeben werden.

AUSLAGENHÖHE UND BELEGE

Ärzte dürfen den Patienten nur die Auslagen in der ihnen tatsächlich entstandenen Höhe berechnen. Auch Rabatte, die beispielsweise bei der Abnahme von größeren Packungen oder Gebinden gewährt werden, sind an die Patienten weiterzugeben.

Übersteigt die einzelne Auslage 25,56 €, so ist der Rechnung ein Beleg darüber beizufügen, das kann auch ein Eigenbeleg sein. Rechnen Sie auch unterhalb des genannten Betrags damit, dass Nachfragen zu bestimmten Auslagen kommen. Dann sollten Ärzte eine Kopie des Kaufbelegs bereithalten, um die Höhe der abgerechneten Auslagen nachweisen zu können. Sowohl Kostenträger als auch die Patienten selbst fragen von Zeit zu Zeit danach. Manchmal ist es dann für die Ärzte günstiger, teure Materialien zu rezeptieren. Der Patient zahlt dann direkt  in der Apotheke und der Arzt muss die Auslagen nicht berechnen.

Eine Hinweis zum Schluss: Wenn Verbände neben operativen Leistungen anfallen, kann oft das Verbandshonorar nicht angesetzt werden, weil es in der Gebühr für die höher bewertete operative Leistung enthalten ist. Das Material für den Verband ist aber eine Auslage, die dennoch berechnet werden darf!

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