Ziffer 804 GOÄ nicht als Analogbewertung für längere Patientengespräche, sondern indikationsbezogen wählen.
Allgemein wird von Landesärztekammer und der Bundesärztekammer die grundsätzliche Auffassung vertreten, dass Beratungsleistungen, die im Abschnitt B der GOÄ (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) enthalten sind, nicht durch einen Analogabgriff auf psychiatrische oder psychotherapeutische Leistungsziffern ersetzt werden können. Sofern ein Beratungsgespräch in Einzelfällen wesentlich länger dauert als es die in der Gebührenordnung dafür vorgesehene Zeitdauer vorsieht, ist ein Überschreiten des Schwellenwertes der GOÄ (2,3facher Satz) durchaus gerechtfertigt und kann durch entsprechende Zeitangabe begründet werden.
Der Zeitaufwand ist neben Schwierigkeitsgrad oder besonderen Umständen bei der Leistungserbringung ein in § 5 GOÄ (Bemessung der Gebühren) vorgegebenes Kriterium, welches die Höherbewertung einer Leistung ermöglicht. Leider lassen die allgemeinen Abrechnungsbestimmungen für Beratungsleistungen einen häufigen Ansatz von Beratungsleistungen oftmals nicht zu. Deswegen wird immer wieder auf die Ziffer 804 GOÄ bzw. 806 GOÄ ausgewichen.
Die Leistungspositionen nach Ziffer 804 ff. können bei vorliegender psychiatrischer Diagnose, sofern fachgerecht und gemäß Leistungslegende erbracht, abgerechnet werden, ohne dass es einer Analogbewertung bedarf. Die Angabe einer entsprechenden Diagnose ist aus Plausibilitätsgründen auf der Rechnung dringend anzuraten, um bei Beanstandungen darauf verweisen zu können. Häufig wird automatisch die Abrechnung als Analogbewertung unterstellt. Im Beanstandungsfall kann dann darauf verwiesen werden, dass aufgrund der angegebenen Diagnose die Leistung i. S. der Leistungslegende der GOÄ erbracht wurde und eine „Analogbewertung“ nicht erfolgte.
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Grundsätzlich gilt: Eine vollständig erbrachte ärztliche Leistung kann berechnet werden, wenn dies nicht durch eine Detailvorschrift der GOÄ ausgeschlossen ist. Eine vollständige neurologische Untersuchung GOÄ 800 bedeutet, dass Reflexe, Vegetativum, Motorik, Sensibilität, Koordination, extrapyramidales System, Hirnnerven und hirnversorgende Gefäße untersucht werden.
Für den Ansatz der GOÄ 800 wird eine „eingehende“, nicht eine „vollständige“ Untersuchung verlangt. Daher müssen nicht alle genannten Teilbereiche untersucht werden, wenn dafür Ziffer 800 berechnet werden soll. Wurden im aktuellen Fall mindestens drei der obigen Teilbereiche untersucht, kann die eingehende neurologische Untersuchung berechnet werden.
Eine vollständige psychiatrische Untersuchung umfasst Bewusstsein, Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, Denkablauf und mnestische Funktionen. Auch für die Berechnung der GOÄ-Ziffer 801 ist lediglich die „eingehende“ Untersuchung gefordert. Dafür genügt es, mindestens drei der oben genannten Teilbereiche vollständig zu untersuchen.
Wird bei 800 oder 801 mehr als eingehend untersucht, lohnt es sich zu prüfen, ob wegen dem Zeitaufwand, der medizinischen Schwierigkeit oder den Umständen bei der Ausführung ein höherer Faktor angemessen ist. Soll zwischen dem 2,3- und 3,5-fachen Satz abgerechnet werden, ist dies in der Liquidation für den Patienten nachvollziehbar zu begründen.
WANN SIND GOÄ-POSITIONEN 5,6 ODER 7 ERBRACHT?
Der Mindestumfang der Untersuchungen nach den GOÄ-Ziffern 5,6 und 7 ist im jeweiligen Leistungstext exakt beschrieben. Wird dieser Umfang erfüllt, können 5 und 6 alleine abgerechnet werden. Kommt der Umfang von 800 bzw. 801, siehe oben, hinzu, sind 5-7 neben 800 und 801 nicht ausgeschlossen. Eine Besonderheit ist bei der Ziffer 7 zu beachten. Wurden im Rahmen der GOÄ-Ziffer 7 nämlich die Stütz- und Bewegungsorgane untersucht, sind im verlangten Umfang auch die Reflexe enthalten. Nur, wenn außer den Reflexen drei weitere der oben genannten Teilbereiche untersucht wurden, darf zur GOÄ-Position 7 auch die GOÄ-Position 800 berechnet werden. Es empfiehlt sich also eine vollständige Dokumentation, um Erstattungsproblemen vorzubeugen.
ZIFFER 8 KANN NICHT MIT GOÄ 800 UND 801 ABGERECHNET WERDEN
Im „Ganzkörperstatus“ nach Ziffer 8 ist „…eine orientierende neurologische Untersuchung“ enthalten. Die GOÄ-Leistungen 8 und 800 können daher nicht miteinander abgerechnet werden. Die wechselseitigen Ausschlüsse zwischen 8 und 800 bzw. 801 sind in den Leistungstexten ausdrücklich formuliert.
OFT VERGESSEN: DIE ZIFFERN 1 ODER 3 GEMEINSAM MIT 800 UND 801
Beim Ansatz der Ziffern 800 oder 801 muss die oft vorangehende Beratung extra betrachtet werden. Die Ziffer 3 „Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung auch mittels Fernsprecher“ – mindestens 10 Minuten – wird manchmal irrtümlich nicht berechnet. Der Begriff des Behandlungsfalls in der GOÄ spielt dabei eine besondere Rolle.
Behandlungsfall-GOÄ: Allgemeine Bestimmungen, vor Abschnitt B, „ 1.: Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.“Faustregel: Folgetag des Folgemonats. Ein Behandlungsfall, der am 24.09.2014 beginnt, läuft ab dem 25.10.14 von Neuem. Das bedeutet, dass 3 (oder 1) gemeinsam mit weiteren Leistungen > Ziffer 200 gemeinsam abgerechnet werden dürfen.
Ziffer 3 kann alleine oder kombiniert mit 5,6,7,8, 800 oder 801 abgerechnet werden. Achtung: kommt am selben Tag eine weitere Leistung ab Abschnitt „C“ der GOÄ hinzu, kann die 3 nicht mehr angesetzt werden. Stattdessen wäre einmal im selben Behandlungsfall eine GOÄ-Ziffer 1 möglich. Im Einzelfall kann der Arzt entscheiden, ob er zu Gunsten der 3 mit 800 oder 801 eine geringer bewertete GOÄ-Position ab Abschnitt „C“ nicht abrechnet. Findet im selben Behandlungsfall eine zweite 3 statt, darf sie nur angesetzt werden, wenn dies begründet wird. Für Rückfragen und Zweifelsfälle empfiehlt es sich, die erfolgten Untersuchungsschritte und die erhobenen Befunde sowie Tatsachen, die eine Höherbewertung rechtfertigen, besonders sorgfältig zu dokumentieren.
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Hausbesuche gehören zum Alltag niedergelassener Ärzte. Was Sie bei der Abrechnung solcher Hausbesuche beachten sollten und welche Zuschläge Sie ansetzen können.
Die ärztliche Vergütung ist durch § 3 GOÄ in Gebühren, Auslagen und Entschädigungen eingeteilt. Während das Wegegeld bei Besuchen zu den „Entschädigungen“ zählt, finden sich die Zuschläge erst weiter hinten im Gebührenverzeichnis, mit den Abschnitten B II und B V. Die „Allgemeinen Bestimmungen“ dazu enthalten reichlich Querverweise und Einschränkungen. Für eine korrekte und vollständige Liquidation nach GOÄ ist es sehr wichtig, hier genau hinzusehen, damit Ihnen bei der Abrechnung eines Hausbesuchs keine Zuschläge verloren gehen.
Ein erster Überblick: die Zuschlagsgruppe „A bis D“ gilt für Beratungen und Untersuchungen zur „Unzeit“. Parallel – aber nicht regelhaft zusätzlich – gilt die Gruppe „E bis J“ zu Besuchen, Verweilgebühren, Konsilien und Visiten. Die Zuschläge K 1 und K 2 für Kinder bis zum vierten Geburtstag bilden bereits eine Ausnahme. K 1 darf nämlich nur zu Untersuchungen, nicht aber zu Beratungen angesetzt werden. Zuschlag K 2 bei Besuchen, Visiten und Verweilgebühren wird wie bei Erwachsenen erhoben. Zu Konsilien und Assistenzen kann K 2 nicht angesetzt werden. Die Zuschläge K 1 + K 2 sind mit je € 6,99 gleich hoch.
Zuschlag
Einsatz zu Ziffer
Ansatz des Zuschlags für/bei
Festbetrag
A
GOÄ 1,3,4,5,6,7 oder 8
Außerhalb der Sprechstunde
4,08 €
B
GOÄ 1,3,4,5,6,7 oder 8
nachts zwischen 20-22 und 6-8 Uhr
10,49 €
C
GOÄ 1,3,4,5,6,7 oder 8
nachts zwischen 22 und 6 Uhr
18,65 €
D
GOÄ 1,3,4,5,6,7 oder 8
Samstags, Sonntags und Feiertags
12,82 €
K1
GOÄ 5,6,7 oder 8
In den Fällen A-D
6,99 €
E
GOÄ 45-62
Dringend angefordert, unverzüglich ausgeführt
9,33 €
F
GOÄ 45-62
nachts zwischen 20-22 und 6-8 Uhr
15,15 €
G
GOÄ 45-62
nachts zwischen 22 und 6 Uhr
26,23 €
H
GOÄ 45-62
Samstags, Sonntags und Feiertags
19,82 €
J
GOÄ 45
Zu Visiten, für von Belegärzten finanzierten Bereitschaftsdienst im KH
4,66 €
K2
GOÄ 45-62
6,99 €
Beim „Familienbesuch“ gilt, dass einmal das volle Besuchshonorar mit Ziffer 50, der anfallende Zuschlag und für jeden weiteren mit besuchten Angehörigen die Ziffer 51 (halbe Besuchsgebühr) angesetzt werden darf. Dann kommt der Zuschlag ebenfalls in halber Höhe dazu.
Auch Ärztliche Not- bzw. Rettungsdienste sowie Sonn- und Feiertagsdienste dürfen die Zuschläge abrechnen, weil die GOÄ für die Tätigkeit zur unüblichen Zeit eine bessere Vergütung vorsieht. Für beide Zuschlagsgruppen bestimmt die GOÄ, dass sie „unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden“ dürfen. Zusätzlich dürfen neben den Zuschlägen A – D sowie K1 die Zuschläge E – J und K 2 – und umgekehrt – nicht berechnet werden.
Oft wird übersehen, dass zwei Gründe für Zuschläge bei einem Besuch aufeinander treffen können. Wenn zum Beispiel ein Patient in der Nacht (23:00 Uhr) zwischen Samstag und Sonntag besucht wird, dürfen die beiden Zuschläge G + H miteinander angesetzt werden. Die Ziffer 56 (Verweilgebühr) ist hier ausgenommen. Folglich kann ein Zuschlag aus der Gruppe E bis J und K 2 mit der Verweilgebühr mehrfach angesetzt werden.
Erfolgen Hausbesuche zwar zur üblichen Tageszeit, aber außerhalb der Sprechstunde, etwa Mittwoch Nachmittags, und darf deshalb kein Besuchszuschlag erhoben werden, kann für eine Untersuchung nach 6, 7 oder 8 der Zuschlag „A“ abgerechnet werden.
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Wenn Sie konsiliarisch mit Kollegen tätig werden, steht Ihnen nach der GOÄ ein Honorar zu. Dies wird aber häufig nicht in Rechnung gestellt, wenn es ein kurzes telefonische Konsil war. Da Sie den Inhalt sowieso dokumentieren müssen, sollten Sie die GOÄ 60 (16,09 € bei 2,3-fachem Satz) auch abrechnen.
Viele Ärzte kennen das: Sie erhalten tagsüber den Anruf eines Kollegen, der mit ihnen über einen bestimmten Patienten spricht. Dieses Telefonat dauert mehrere Minuten. Es geht um die Krankheit des Patienten, sie diskutieren medizinische Details. Damit erbringen sie ein klassisches Konsil und können dies gegenüber privatversicherten Patienten und Selbstzahlern abrechnen. Schon aus berufsrechtlichen Gründen müssen die konsiliarischen Gespräche dokumentiert werden. Damit ist bereits der erste Schritt getan, um diese Leistung mit Nummer 60 GOÄ in Rechnung stellen zu können. Jeder liquidationsberechtigte Arzt, der an einem Konsil teilnimmt, darf diese Position abrechnen.
Wir haben die wichtigsten Regeln für den Ansatz von GOÄ 60 zusammengefasst:
„Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat“, heißt es dazu in der GOÄ.
Darüber hinaus dürfen nur liquidationsberechtigte Ärzte die GOÄ 60 berechnen. Alle in freier Praxis niedergelassenen Ärzte sind per se liquidationsberechtigt. Wer sich als niedergelassener Arzt außerhalb eines Krankenhauses mit einem Krankenhausarzt konsiliarisch berät, darf Nummer 60 ansetzen. Die Frage, ob dies auch sein Gesprächspartner so halten kann, ist von besonderen Bedingungen für die stationär erbrachten Leistungen abhängig.
Der niedergelassene Arzt darf sein Konsil auf jeden Fall abrechnen.
Für die Gespräche innerhalb derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft mit ähnlichen Fachrichtungen (z.B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt oder Internist und praktischer Arzt) können allerdings keine Konsile angesetzt werden. Auch im stationären Bereich dürfen Konsilien für Patientenübergaben, Abteilungs-, Team- oder Röntgenbesprechungen und hausinterne Konferenzen nicht berechnet werden.
Einer der am Konsil beteiligten Ärzte muss sich zuvor direkt mit dem Patienten befasst haben. Auch mehrere Konsilien am gleichen Tag können berechnet werden. Hier empfiehlt sich allerdings, in der Rechnung die entsprechende Uhrzeit und die Fachgebiete der Konsile anzugeben.
Konsile sind Gesprächsleistungen. Deshalb kann hier der sogenannte „große Gebührenrahmen“ genutzt werden. Der Einfachsatz für Nummer 60 GOÄ liegt bei 6,99 €. Der übliche 2,3-fache Satz wird mit einem Honorar von 16,09 € am häufigsten abgerechnet. Wenn Zeitaufwand, Umstände bei der Ausführung oder die Schwierigkeit des Krankheitsfalls überdurchschnittlich waren, kann das Honorar für ein Konsil bis zum 3,5-fachen Satz sogar bei 24,48 € liegen.
Für niedergelassene Ärzte ist außerdem interessant, dass für Konsilien die GOÄ-Zuschläge „E bis H“ gelten. Ist das Konsil also dringend oder wird es nachts zwischen 20:00 und 22:00 Uhr oder morgens zwischen 06:00 und 08:00 Uhr abgehalten, können die Zuschläge F (Festbetrag 15,15 €) oder G (Festbetrag 26,23 €) berechnet werden. Findet das Konsil zudem noch an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt, tritt noch der Zuschlag „H“ mit 19,82 € hinzu. Also sind nicht nur erhöhte Faktoren möglich. Besonderheiten des Zeitpunktes des Konsils werden zusätzlich berücksichtigt.
FAzit Ziffer 60
Es lohnt sich also für alle niedergelassenen Ärzte, die Konsilgebühr nach GOÄ 60 einzusetzen.
Übersicht – Häufig Vergessene Ziffern – GOÄ 60, 15, usw.
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Die Abrechnungsbestimmungen zur GOÄ 56 haben es wahrscheinlich in sich und die Leistung wird häufig fehlerhaft zu Ungunsten des Arztes abgerechnet.
GOÄ 56 – VERWEILEN, OHNE UNTERBRECHUNG UND OHNE ERBRINGUNG ANDERER ÄRZTLICHER LEISTUNGEN – WEGEN ERKRANKUNG ERFORDERLICH –, JE ANGEFANGENE HALBE STUNDE
„Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muss und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden.“
D. h. die Leistung ist erst ansatzfähig, wenn der Arzt länger als 30 Minuten verweilen muss, danach jedoch je angefangene halbe Stunde. Dies führt dazu, dass bei einer Verweildauer von 29½ Minuten die Ziffer 56 noch nicht, nach 30½ Minuten jedoch gleich zweimal abgerechnet werden kann. Im Klartext: Die Abrechnung erfolgt ausschließlich im Doppelpack.
Ebenso wichtig ist die besondere Kombinationsmöglichkeit mit den Zuschlägen. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen B V der GOÄ besteht u. a. für die Ziffer 56 als Gebührenziffer mit zeitlicher Beschränkung in der Leistungslegende eine Ausnahme von der ansonsten untersagten Mehrfachberechnung sowie der Kombination mit anderen Zuschlägen. Dies macht sich besonders im Rahmen von Hausbesuchen bemerkbar.
Beispiel GOÄ 56
GOÄ-Ziffer
Beschreibung
Zeitschema
Preis
50
Besuch (inkl. 1 und 5)
Ankunft 22:15
42,90 € (2,3-fach)
G
Zuschlag 22:00 bis 06:00 Uhr (1,0-fach)
26,23 € (1,0-fach)
H
Zuschlag Sams-, Sonn- oder Feiertag (1,0-fach)
19,82 € (1,0-fach)
WN5
Wegegeld Radius bis 5 km nachts
10,23 € (1,0-fach)
7
Vollständige Untersuchung Bauchorgane
bis 22:30
21,45 € (2,3-fach)
253
intravenöse Injektion
bis 22:35
9,38 € (2,3-fach)
2 x 56
erweilen
22:35 – 23:15
37,78 € (1,8-fach)
2 x G
Zuschlag 22:00 bis 06:00 Uhr (1,0-fach)
52,46 € (1,0-fach)
2 x H
Zuschlag Sams-, Sonn- oder Feiertag (1,0-fach)
9,64 € (1,0-fach)
Summe
259,89 €
Im Rahmen der Sterbebegleitung ist daran zu denken, dass der Zuschlag nach Buchstabe E (dringend angefordert und unverzüglich erfolgt) ebenfalls mehrfach berechnet werden kann. (Beispiel: 50, E, 2×56, 2xE)Laut der Kommentierung des Deutschen Ärzteverlages zur GOÄ („Kommentar Brück“) ergibt sich die Berechtigung zur Berechnung der Ziffer 56 aus der Notwendigkeit und den Umständen des Einzelfalles. Der Arzt muss die Notwendigkeit des Verweilens von sich aus aufgrund der Beschaffenheit des Falles entscheiden. Auch können der Kranke und seine Angehörigen den Wunsch längeren Verweilens äußern.
Dass im Rahmen des Verweilens keine anderen Leistungen erbracht werden dürfen, bedeutet unter anderem auch, dass die Verweildauer nicht durch die Erbringung anderer abgerechneter Leistungen unterbrochen werden darf („untätiges Verweilen“). Immer dann, wenn eine honorarfähige Leistung neben der Ziffer 56 erbracht wird, ist die Zeitmessung auszusetzen und neu zu beginnen.
Die 56 darf nicht berechnet werden:
als Aufwandsentschädigung für das Ausbleiben eines bestellten Kranken;
für die Überwachung der Aufwachphase bis 10 Min. nach Operationsende (gehört zur Narkose);
für die Betreuung während der postnarkotischen Aufwachphase (Ziffet 448 und 449);
für die Überwachung einer Regionalanästhesie;
für die Zeit der Vorbereitung für einen Eingriff;
für die Zeit des Wartens auf eine beauftragte Leistung, z. B. Labor, Röntgen, Assistenz, Schnellschnitt-Untersuchung;
im Zusammenhang mit Beistand bei einer Geburt vor Ablauf von 2 Stunden (vgl. Ziffer 1021);
für die „Dienstbereitschaft“ (z. B. zur Geburtshilfe);
für das immanente Verweilen, das – durch Beratung, Untersuchung etc. – mit dem Besuch verbunden ist;
für die Beobachtung eines Kranken lediglich zwischen den Behandlungen anderer Kranker (kurzfristiges Hinsehen);
neben Ziffern 790-793;
im Rahmen intensivmedizinischer Behandlung durch den die Ziffer 435 abrechnenden Arzt.
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Die GOÄ bietet bei der Liquidation von Arzt-Patienten-Gesprächen gewisse Spielräume. Was Ärzte bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffern 1 und 3 unbedingt beachten sollten. Die üblichen Arzt-Patienten-Gespräche nach Nummer 1 GOÄ sind die häufigsten abgerechneten ärztlichen Leistungen. Für Beratungen, die länger als zehn Minuten dauern, wurde die Nummer 3 geschaffen. Allerdings ist deren Einsatzmöglichkeit eng begrenzt. Für die Beratung nach Nummer 1 benennt die GOÄ keine Mindestdauer. Wenn die Nummer 1 alleine steht, kann sie immer abgerechnet werden, die Häufigkeit ist nicht begrenzt.
„1 und/oder 5 mit weiteren Leistungen…nur einmal im Behandlungsfall“ legt die GOÄ fest. Gemeint sind GOÄ-Positionen ab Abschnitt „C“. Wenn aber keine Leistungen ab Abschnitt „C“ hinzukommen, dürfen die Nummern 1 und 5 gemeinsam berechnet werden, so oft sie vorkommen. Zudem kann auch eine Nummer 1 bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz berechnet werden, wenn eine Höherbewertung begründet ist.
Dauert ein Gespräch mindestens zehn Minuten, ist grundsätzlich die Nummer 3 abrechenbar. Eine Nummer 3 kann alleine stehen, sie kann aber anders als Nummer 1 stets nur mit den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 kombiniert werden. Jede andere GOÄ-Position ab Nummer 200 stellt die gut honorierte Nummer 3 in Frage. Tipp: Verzichten Sie zu Gunsten der Nummer 3 auf eine gering bewertete Leistung, zum Beispiel auf Nummer 250 für die Blutentnahme, Nummer 200 für den einfachen Verband oder Nummer 252 für eine i.m.-Injektion.
Weiter fordert die GOÄ, dass selbst dann, wenn die 3 alleine steht „…eine mehrfache Berechnung der Nummer 3 im Behandlungsfall…“ besonders zu begründen ist. Verschlimmern sich zum Beispiel die Beschwerden eines Patienten unerwartet oder ist die Medikation wegen Unverträglichkeit umzustellen, reicht ein entsprechender Hinweis in der Rechnung aus, damit Nummer 3 nötigenfalls auch mehrmals berechnet werden kann. Und: Wenn das Gespräch deutlich länger als zehn Minuten dauert, kann aus dem höheren Zeitaufwand heraus zusätzlich ein höherer Faktor liquidiert werden.
Erinnern Sie sich an die Definition des Behandlungsfalles in der GOÄ: Derselbe Behandlungsfall und damit die Möglichkeit, Nummer 3 erneut anzusetzen, beginnt bei derselben Erkrankung nämlich am Folgetag des Folgemonats von neuem. Und eine ganz andere Krankheit innerhalb dieses Zeitraumes begründet sogar einen ganz neuen Behandlungsfall.
GOÄ-Ziffern 1 und 3 bei telefonischer Beratung
Wenn Beratungen nach den Nummern 1 und 3 vom Arzt telefonisch erbracht wurden, dürfen sie ebenfalls abgerechnet werden. Schließlich steht in beiden Leistungsbeschreibungen „auch mittels Fernsprecher“. Gerade, weil solche Telefonate häufig aus Gründen, die nicht der Arzt zu vertreten hat, außerhalb der Sprechstunde, abends oder gar nachts bzw. an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbracht werden, sollten auch die Zuschläge „A-D“(Abschnitt B II GOÄ) nicht vergessen werden.
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Im wenig beachteten Abschnitt B II der GOÄ sind Zuschläge für Beratungen und Untersuchungen zu finden, die für diese ärztlichen Tätigkeiten zu „außergewöhnlichen Zeiten“ bestimmt sind. Weiter ist unter B II auch der Zuschlag K1 für Untersuchungen bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr verankert.
Werden Patienten außerhalb der Sprechstunde, nachts oder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen beraten oder untersucht, kann für den besonderen Aufwand und die außergewöhnliche Zeit ein Zuschlag nach Abschnitt B II berechnet werden. In den „Allgemeinen Bestimmungen“ ist allerdings festgelegt, dass die Zuschläge unabhängig von Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden dürfen. Sinnvoll ist, bei zwei denkbaren Zuschlägen nur den höheren anzusetzen.
Beispiel für Zuschläge
Ein Patient erscheint abends um 21:30 Uhr in der Praxis. Der Arzt ist noch anwesend. Er berät den Patienten und untersucht vollständig (Brustorgane). Die Leistungen finden also außerhalb der Sprechstunde und zur Nachtzeit statt. Der Zuschlag „B“ darf aber nicht neben A und C, und nur einmal abgerechnet werden. Richtige Liquidation: 1 – B – 7.
Fallen die Leistungen um die gleiche Uhrzeit, aber an einem Sonntagabend an, darf zusätzlich zum Nacht- auch noch der Samstags-/Sonn- und Feiertagszuschlag angesetzt werden. Richtige Liquidation: 1-B-D-7. Treffen eigenständige, voneinander unabhängige Zuschlagsgründe zusammen, dürfen beide Zuschläge auch berechnet werden. Details stehen in den „Allgemeinen Bestimmungen“ der GOÄ, weiter im amtlichen Leistungs- oder Zuschlagstext.
ZUSCHLAG A: AUSSERHALB DER SPRECHSTUNDe
Zuschlag „A“ kann problemlos dann angesetzt werden, wenn der Arzt außerhalb der regulären Sprechzeit erreicht wird. Nicht nur der „klassische“ Mittwochnachmittag ist damit gemeint, sondern alle Zeiten, in denen keine Sprechstunde stattfindet. Ist eine Sprechstunde am Samstag eingerichtet, kann Zuschlag „A“ nicht berechnet werden.
ZUSCHLÄGE B UND C: NACHTS
Die Uhrzeiten sind für Zuschlag B mit 20 – 22 Uhr und 6-8 Uhr, für C mit der „tiefen Nacht“ zwischen 22 und 06 Uhr festgelegt. Finden Beratungen oder Untersuchungen in den mit B und C benannten Zeiten statt, tritt der entsprechende Zuschlag zum Honorar hinzu.
ZUSCHLAG D: SAMSTAGS- SONN- UND FEIERTAGS
Der Zuschlag „D“ hat einen eigenständigen Anlass und ist nicht an Umstände wie Sprechstunden- oder Uhrzeiten gebunden. Bietet der Arzt allerdings eine Samstagssprechstunde an, kann der Zuschlag D nur hälftig berechnet werden.
ZUSCHLAG K 1 – KINDER BIS ZUM VOLLENDETEN 4. LEBENSJAHR
Auch dieser Zuschlag hat seinen eigenen Grund. Wenn ein unter 4-jähriges Kind nachts um 23:00 Uhr und an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag untersucht wird, kann wie folgt abgerechnet werden:
01.01.2017, 23:00 Uhr = 1* – 5 – K1-C-D. *= Beratung richtet sich an die Begleitperson! Erst die mindestens symptombezogene Untersuchung des Kindes nach Ziffer 5 ermöglicht den Ansatz von K1. Allein die Zuschläge lösen in diesem Fall ein Mehrhonorar von 38,46 € aus.
Der außergewöhnliche Aufwand wird durch die Zuschläge bereits abgedeckt. Der Umstand, dass eine Beratung oder Untersuchung nachts oder an einem Feiertag erbracht werden musste, ist hier scharf zu trennen von den Möglichkeiten, Leistungen mit einem höheren Faktor zu versehen. Für den Zuschlag „K1“ ist lediglich das Alter des Kindes ausschlaggebend. Allerdings ist dieser Zuschlag nur bei Untersuchungen nach den Ziffern 5,6,7 und 8 ansetzbar. Er gilt bei Kindern bis zum vierten Geburtstag, sowohl während der gewöhnlichen Sprechstunde als auch zur „Unzeit“.
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Seit mehr als 30 Jahren bleiben die für die Ultraschall-Untersuchung in der GOÄ vorgesehenen Ziffern, Zuschläge und einschlägigen Bestimmungen ungeachtet der rasanten Entwicklung von Medizin und Technik gleich. Welche GOÄ-Ziffern und Zuschläge insbesondere beim Herz-Ultraschall miteinander berechnet werden dürfen, zeigt dieser Artikel. Das hilft bei der Klärung gegenüber Patienten und Kostenträgern.
Abhängig von den Abläufen und der vorhandenen Technik wird das Herzecho meist wie folgt berechnet:
GOÄ-Ziffer
Bezeichnung
2,3-fach
424
Doppler-Echokardiographie
93,84 €
404
Zuschlag, Frequenzspektrum
14,57 €
405
Zuschlag, cw-Doppler
11,66 €
406
Zuschlag, Farbcodierung
11,66 €
Im Leistungstext der Ziffer 404 ist die Zugehörigkeit zum UKG nach Ziffer 424 eindeutig belegt. Fraglich erscheint auf den ersten Blick, ob in derselben Sitzung auch Messungen nach den Nummern 644 oder 645 berechnet werden dürfen, weil bei Ziffer 404 vermerkt ist:“…nicht neben 422,423,644,645,649 und/oder 1754“. Die Ziffern 404 + 424 gehören zusammen. Wenn in derselben Sitzung auch noch die Strömungsverhältnisse in den Extremitäten und/oder hirnversorgenden und Periorbitalarterien nach den Ziffern 644 bzw. 645 berechnet werden, bleibt es bei der im Zusammenhang mit Ziffer 424 erbrachten Ziffer 404. Diese auf den ersten Blick widersprüchliche Aussage hat ihren Grund in den beiden in sich geschlossenen Untersuchungsgängen. 404 gehört zu 424 und erfolgt unabhängig von 644 oder 645.
Die Ultraschall-Untersuchung herznaher Arterien und Venen
Die Ultraschall-Untersuchung herznaher Arterien und Venen, gemeinsam mit einem UKG, wird ebenfalls häufig diskutiert. Werden diese Untersuchungen mit den Ziffern GOÄ 410 + 420 abgerechnet, behaupten einige Kostenträger, diese herznahen Blutgefäße gehörten zum Herzen und seien deshalb bereits in Ziffer 424 enthalten. Dies ist jedoch nicht richtig, weil in den „Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt VI Sonographie…Satz 6“ die „Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion“ im Plural als eigenständige Organe aufgezählt werden. Hier zählt, dass es medizinisch notwendig und sinnvoll sein kann, diese Gefäße auch unabhängig von einem UKG sonografisch zu untersuchen. Werden in derselben Sitzung auch noch die Strömungsverhältnisse in den hinrnversorgenden- und Periorbitalarterien gemessen, können folgende Ziffern miteinander abgerechnet werden:
GOÄ-Ziffer
Text
424
Doppler-Echokardiographie (Herz)
404
Zuschlag, Frequenzspektrum
405
Zuschlag, cw-Doppler
406
Zuschlag, Farbcodierung
410
Aorta ascendens
3 x 420
Vena cava, Pleura links + rechts
644
Strömungsverhältnisse Venen
644
Strömungsverhältnisse Arterien
Als bekannt vorausgesetzt wird die Möglichkeit, alle genannten GOP* sie zwischen den Faktoren 1,0 und 3,5 zu bewerten. Der 2,3-fachen Satz kann nur überschritten werden, wenn in der Rechnung belegt wird, dass erhöhte Schwierigkeit, höherer Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Ausführung vorgelegen haben. *Die Zuschläge 404, 405 und 406 können nur 1,0-fach berechnet werden.
Muss eine Wund-Versorgung abgerechnet werden, geht häufig viel Geld verloren. Wir beschreiben, wie Wund-Versorgungen nach GOÄ und UV-GOÄ vollständig, korrekt und sicher zu liquidieren sind.
§ 4 GOÄ
§ 4 GOÄ beschreibt die Rahmenbedingungen „eigener“ und damit abrechnungsfähiger Leistungen. Dabei gilt: wird eine Hauptleistung berechnet und ist ihr Umfang im GOÄ-Text beschrieben, können Teilschritte daneben nicht berechnet werden. Wird zum Beispiel nach Ziffer 2005 eine große und stark verschmutzte Wunde versorgt, beinhaltet Ziffer 2005 sowohl die Reinigung als auch die Naht.
Ziffer
GOÄ-Text
GOÄ-Einfachsatz
UV-GOÄ-„Allg. Heilbehandlung“
2000
Erstversorgung kleine Wunde
4,08 €
4,83 €
2001*
Erstversorgung kleine Wunde einschl. Naht
7,58 €
8,97 €
2002
Versorgung kleine Wunde einschl. Umschneidung und Naht
9,33 €
11,04 €
2003
Erstversorgung große und / oder verunreinigte Wunde
7,58 €
8,97 €
2004
Versorgung große Wunde einschl. Naht
13,99 €
16,57 €
2005
Versorgung große und/oder stark verunreinigte Wunde einschl. Umschneidung und Naht
23,31 €
27,61 €
* seit 01.01.2015 ist der Text in der UV-GOÄ präzisiert: “Die Leistung ist bei Verwendung von Gewebekleber auch für die Versorgung von Wunden am Kopf und an den Händen sowie bei Kindern bis zum 6. Geburtstag abzurechnen“.
Die GOÄ hält im Abschnitt „L Chirurgie, Orthopädie“ für Wund-Versorgungen nur die Ziffern 2000 bis 2005 bereit. In den „Allgemeinen Bestimmungen“ vor diesem Abschnitt wird wiederholt, dass methodisch notwendige operative Einzelschritte, die Bestandteile der beschriebenen Leistungen sind, nicht gesondert berechnet werden können. Die Wundversorgungsziffern sind in der GOÄ und der UV-GOÄ identisch.
Vergessen Sie Bei einer Wund-Versorgung die Auslagen für Verbandmaterial und ggf. Anästhetika nicht
In § 10 GOÄ ist dazu Näheres geregelt. Dass eine Wunde groß und/oder stark verunreinigt sein kann, ist nur durch die GOÄ-Positionen 2003 und 2005 abgebildet. Wird allerdings eine Wunde nach 2001, 2002 oder 2004 versorgt und ist diese stark verschmutzt, kann unter Angabe der Begründung (Schwierigkeit-Zeitaufwand-Umstände…) bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz liquidiert werden. Die Frage, was als „kleine“ bzw. „große“ Wunde betrachtet wird, ist für die GOÄ und die UV-GOÄ einheitlich gelöst:
Klein
Groß
Schädel + Kinder bis zum 6 Lebensjahr
< 3 cm Länge
> 3 cm Länge
Begriff „klein“ nicht gegeben
< 4 cm² Fläche
4 cm² Fläche
Begriff „klein“ nicht gegeben
< 1 cm³ Raum
> 1 cm³ Raum
Begriff „klein“ nicht gegeben
Verbände Bei Wund-Versorgung gesondert beachten
Die Verbände (Ziff. 200-247 GOÄ) müssen im Zusammenhang mit der Wund-Versorgung gesondert betrachtet werden. Vor dem Abschnitt „C“ halten die Allgemeinen Bestimmungen fest, dass Verbände Bestandteil operativer Leistungen sind und daher nicht zusätzlich abgerechnet werden dürfen. Freilich darf ein Verband neben einer OP-Leistung dann berechnet werden, wenn er einem anderen therapeutischen Zweck dient, zum Beispiel dem Ruhigstellen eines Körperteils. Allerdings beschränkt sich dieses Gebot nur auf das Honorar für die ärztliche Leistung „Verband“. § 10 GOÄ besagt ausdrücklich, dass zusätzlich zum Honorar der Ersatz der Auslagen – also z.B. Verband- oder Nahtmaterial – abrechnungsfähig ist.
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Kostenträger behaupten gern, die GOÄ Ziffern 1 und 5 dürften nicht gemeinsam berechnet werden. Wie Sie diese Ziffern abrechnen sollten, um weder Leistungen noch Geld zu verschenken erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die Allgemeine Bestimmung der GOÄ zu Abschnitt B, Nr. 2 lautet: „Die Leistungen nach den Nummern 1 und oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig“. Stehen auf Arztrechnungen mehrfach die Nummern 1 und 5, kommt es immer wieder zu Diskussionen mit Kostenträgern. Mitunter wird sogar behauptet, die Nr. 1 und/oder 5 seien auf einer Rechnung grundsätzlich nur einmal gemeinsam mit „Sonderleistungen“ abrechenbar. Es lohnt sich daher, genau hinzusehen. Wohl gemerkt: Das Limit „1 und/oder 5“ gilt „neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O“ und im selben Behandlungsfall. Die gemeinsame Abrechnung von 1 und 5 ist also nur dann eingeschränkt, wenn eine weitere Leistung aus den Abschnitten C bis O hinzukommt. Die GOÄ Ziffern 1 und 5 – oder auch die Nr. 1 und 6, 1 und 7 oder 1 und 8 – können miteinander so oft abgerechnet werden, wie sie anfallen. Entscheidend und allein Sache des Arztes ist, ob eine Untersuchung medizinisch notwendig war und vollständig durchgeführt wurde. Erst, wenn eine weitere Leistung aus den Abschnitten C bis O hinzukommt, greifen die „Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B“ der GOÄ. Das kann zum gemeinsamen Wegfall von 1 und 5 am selben Tag führen oder auch zum Wegfall nur der Nr. 1.
MÖGLICHE ABRECHNUNGS-ANSÄTZE der GOÄ Ziffern 1 und 5
Im selben Behandlungsfall
Ziffern
Hinweise
02.10.2015
1 – 5- 250 – 651 – 3501-3511
Beratung, symptombezogene Untersuchung, BE, EKG, Labor
Beratung, symptombezogene Untersuchung, BE, im.-Injektion, Bel.-EKG, div. Labor M II
* „1 und/oder 5 im selben Behandlungsfall…“, durch 1 und 5 am 02.10. bereits verbraucht. Entscheiden Sie, ob Sie am 05.02. Ziffer 5 (GOÄ 1-fach € 4,66) oder 252 (GOÄ 1-fach € 2,33) abrechnen! Wurde der Patient am selben Tag noch beraten, fällt die Entscheidung leichter: 1 und 5 abrechnen, 252 weglassen. ** 1 und/oder 5 neben weiteren Leistungen im selben Behandlungsfall bereits verbraucht. Summe der Leistungen aus Abs. C bis O ist höher als 1 am 09.10.2015 und als 1 + 5 am 15.10.2015. Daher geringer bewertete 1 respektive 1 + 5 streichen. Auslagen nach § 10 GOÄ dürfen zusätzlich berechnet werden, obwohl die dazu gehörende Ziffer 252 zu streichen war.
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