Beschlossene Sache – Verordnung schafft bundeseinheitliche Grundlage
Seit Anfang des Jahres 2020 gilt die „5. Änderungsverordnung zur Gebührenordnung“. Und mit ihr gelten die neuen GOÄ-Positionen 100, 101 und 102. Welche Neuerung es gibt, welche Besonderheiten bestehen und wie sich die Neuregelung im Praxisalltag auswirkt, erfahren Sie im Folgenden.
Ein Ziel war, die viel zu geringe Vergütung zu erhöhen. Darüber hinaus sollte auch eine sichere bundeseinheitliche Grundlage geschaffen werden. Beispielsweise wurde die Frage, ob neben einer Leichenschau auch Besuchsgebühren berechnet werden durften, in mehreren Bundesländern unterschiedlich ausgelegt.
Seit dem 01.01.2020 gelten jetzt die neuen GOÄ-Positionen:
- Ziffer-100 = „Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlichen Bestimmungen, ggf. einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), ggf. einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau)“ für 110,51 €,
- Ziffer-101 „Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlichen Bestimmungen, ggf. einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 40 Minuten), ggf. einschließlich Aufsuchen (eingehende Leichenschau)“ für 165,77 €,
sowie
- Ziffer-102 „Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten) mit 27,63 €.“
Starre Vorgaben oder bedarfsgerechte Abrechnung?
Besonders an den Leichenschaugebühren ist, dass die Ziffern 100, 101 und 102 mit Festbeträgen vergütet werden. Es gibt also keine Möglichkeit mehr, die Faktoren im gewohnten Rahmen des § 5 GOÄ zu steigern. Und weiter stellt die jeweils getroffene Formulierung „ggf. einschließlich Aufsuchen“ klar, dass der Besuch nicht zusätzlich berechnet werden kann.
Immerhin können Wegegelder rsp. die Reiseentschädigung (§§ 8+9 GOÄ) neben den Ziffern 100 oder 101 liquidiert werden. Und auch die Zuschläge – sonst nur zu Besuchen -, nämlich „F“ = zwischen 20 bis 22 oder 6 bis 8 Uhr, „G“ = zwischen 22 und 6 Uhr sowie „H“ = an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen dürfen mit ihren festen Beträgen berechnet werden.
Wie wirkt sich die neue Verordnung aus?
Um dies zu illustrieren ein Beispiel für eine eingehende Leichenschau unter folgenden Rahmenbedingungen:
- Zeitpunkt in der tiefen Nacht an einem Samstag
- kürzestes Wegegeld
- durchführende Ärztin kennt die Patientin oder den Patienten nicht
- besondere Todesumstände liegen vor
ZIFFER | GOÄ_TEXT | BETRAG |
101 | Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung | 165,77 € |
102 | Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen | 27,63 € |
§ 8 | Wegegeld nachts (im Beispiel die kleinste Stufe) | 7,16 € |
GOÄ Abs. B V | Nachtzuschlag „G“ (zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) | 26,23 € |
GOÄ Abs. B V | Samstagszuschlag „H“ | 19,82 € |
Summe (nicht steigerungsfähiges Honorar) | 246,61 € |
Ausgeschlossen ist in diesen Fällen die Berechnung der Ziffern 4 und 60. Übrigens im Zusammenhang damit begründet, dass es sich bei einer Leiche eben nicht mehr um einen Patienten handelt, den man beraten und untersuchen rsp. die Erkrankung zum Inhalt eines Konsils oder einer Fremdanamnese machen kann.
Bei der Leichenschau ist aber weiter möglich, einen selbst eingekauften Formularsatz für die notwendigen amtlichen Dokumente mit abzurechnen. Die Kosten dafür liegen durchschnittlich zwischen 2,50 und 5,00 €.
Besonderheit beachten
Leider gibt es bei den neu definierten Ziffern 100, 101 und 102 noch eine Besonderheit:
- Für die vorläufige Todesbescheinigung werden mindestens 20 Minuten,
- für die eingehende Leichenschau mindestens 40 Minuten und
- bei der Ziffer 102 mindestens 10 Minuten Dauer verlangt.
Werden die genannten Zeiten unterschritten, dürfen nur 60 % der aufgeführten Gebühr angesetzt werden.
Gegen diese starren Vorgaben hatte sich die Bundesärztekammer bis zu den Beratungen im Bundesrat eingesetzt und war auch von Sachsen-Anhalt unterstützt worden. Die überwiegende Mehrheit im Bundesrat beschloss allerdings die oben beschriebene „5. Änderungsverordnung“.
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