GOÄ Ziffer 3

Beitrag Ziffer 3

Zunächst unterscheidet sich die Ziffer 3 von der Ziffer 1 nur in der Zeitdauer dahingehend, dass zum Erbringen des Leistungsinhalts bei der Ziffer 3 eine Mindestdauer von 10 Minuten nach den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ vorgeschrieben ist.

Im Umkehrschluss heißt das, dass auch bei Erbringen einer Leistung nach Ziffer 1 bei Überschreiten einer Zeitdauer von 10 Minuten auch hinsichtlich ihrer Bewertung bereits eine der Ziffer 3 gleichwertige Bewertung erreicht sein muss. Weiterhin ist folgendes zu beachten: Die Ziffer 3 kann nur alleine oder aber in Verbindung mit den Ziffern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 berechnet werden. Andere, als diese in den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ abschließend aufgeführten Leistungen, sind neben Ziffer 3 nicht abrechnungsfähig und werden auch regelmäßig von den Kostenträgern beanstandet. Die Ziffer 3 ist nur 1x im Behandlungsfall berechnungsfähig, ein weiterer Ansatz bedarf einer Begründung in der Rechnung. (z. B. erforderlich bei Rezidiv infolge Abbruch der medikamentösen Therapie durch den Patienten).

Ist eine Begründung für einen weiteren Ansatz im selben Behandlungsfall nicht ohne weiteres möglich oder müsste der Ansatz neben anderen Leistungen als o. a. erfolgen, bleibt ggf. als Alternative der Ansatz der Ziffer 1 unter Anwendung eines höheren Steigerungsfaktors mit der Begründung eines Zeitaufwandes von mehr als 10 Minuten Dauer. Bei den Ziffern 1 und 3 ist darauf zu achten, dass diese nicht neben dem Hausbesuch nach der Ziffer 50 oder 51 berechnungsfähig sind, da die Beratung (ebenso wie die Untersuchungsleistung nach Ziffer 5) bereits lt. Leistungsbeschreibung beinhaltet ist. Auch hier besteht die Alternative, bei zeitintensiven Beratungsgesprächen während eines Hausbesuches dann die Ziffer 50 oder 51 mit einem höheren Steigerungssatz abzurechnen.

Eine Umgehung der „Spielregeln“ wurde schon öfters durch „Abrechnungsempfehlungen“ (meistens ungeklärten Ursprungs) versucht, in dem man dazu riet, anstelle der Ziffer 1 oder der Ziffer 3, Ziffern aus dem Bereich Neurologie/Psychiatrie „analog“ abzurechnen. Hier ist die Mehrfachabrechnung innerhalb eines Behandlungsfalles auch in Kombination mit anderen Leistungen möglich. Diese Vorgehensweise können wir nicht empfehlen. Alle Kostenträger beanstanden mit Recht diese Art der Abrechnung, zumal eine analoge Bewertung im Sinne des § 6 Abs. 2 der GOÄ nur zulässig ist, wenn eine entsprechende Leistung im Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht vorhanden ist. Da aber Beratungen (leider mit honorarbegrenzenden Ausschlussregelungen) in der GOÄ vorhanden sind, ist eine analoge Bewertung nicht möglich.

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