GOÄ 15 – Koordination ambulanter Behandlung

Beitrag GOÄ 15

Viele Ärzte begleiten Ihre ambulanten Patienten bei flankierenden therapeutischen und sozialen Maßnahmen jahrelang. Die Extraziffer, die von der GOÄ dafür vorgesehen ist, wird bislang wenig beachtet und selten abgerechnet. Gerade bei Privatversicherten nach stationärem Aufenthalt wegen einer COVID-19 Infektion sollte an den Ansatz von GOÄ 15 gedacht werden.

Die Ziffer 15 kann für einen Patienten einmal im Kalenderjahr berechnet werden. Sie umfasst, dass Ärzte immer wieder Krankenhausaufenthalte vor- oder nachbereiten, Gespräche mit anderen Ärzten führen, Kontakte zu Pflegediensten und sozialen Einrichtungen oder Versicherungsträgern mit Blick auf diesen speziellen Patienten unterhalten. Unsere Erfahrung als Abrechnungsdienstleister zeigt: Diese Leistung von Ärzten häufig erbracht, aber nur selten abgerechnet.

CORONA-PRAXISBEISPIEL GOÄ 15

Nach einem längeren stationären Klinikaufenthalt wegen Infektion mit dem Coronavirus nebst künstlicher Beatmung wird der Patient in die ambulante hausärztliche Behandlung entlassen. Seine soziale Situation macht es nötig, alle Möglichkeiten seiner Reintegration zu nutzen. Weiter muss der Patient mobilisiert (auch aufgrund einer schon länger bestehenden Erkrankung seiner Gelenke) und dafür einmal pro Woche vom Physiotherapeuten behandelt werden. In der Region gibt es eine regelmäßige wöchentliche Video-bzw. Telefonkonferenz CORONA-Betroffener. Der Hausarzt informiert den Patienten über diesen Gesprächskreis und organisiert seine Teilnahme. Weiter koordiniert er die Physiotherapie, auch indem er sich laufend über Fortschritte informiert oder nötigenfalls seine Verordnungen anpasst.
Die Ergebnisse aus dem Gesprächskreis sind regelmäßig Inhalte der (natürlich zusätzlich abrechnungsfähigen) ärztlichen Beratungen. Gleich, ob der Patient beispielsweise ein halbes Jahr nach der stationären Entlassung gleichzeitig noch Physiotherapie und  Gesprächskreis benötigt – der Arzt hat für dessen ambulante Behandlung die flankierenden therapeutischen und sozialen Maßnahmen eingeleitet und koordiniert. Dafür steht ihm Ziffer 15 GOÄ zu.

Um für Rückfragen gewappnet zu sein, sollten Ärzte in ihren Notizen therapeutische und soziale Maßnahmen, die verschiedenen Gesprächspartner und die Kontinuität dieser speziellen Patientenbetreuung dokumentieren. Auch die Ziffer 15 ist als „Ärztliche Leistung“ eingeordnet und kann, wenn Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände bei der Ausführung überdurchschnittlich waren, bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz berechnet werden.

Mezr über die Ziffer GOÄ 15

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