GOÄ Ziffer 1800 A – Klarheit bei der Abrechnung

Beitrag GOÄ Ziffer 1800
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Laut Beschluss vom 10.12.1999 wurde die Extrakorporale Stoßwellentherapie (GOÄ Ziffer 1800 analog) bei orthopädischen Krankheitsbildern nicht als vertragsärztliche Methode anerkannt und kann somit ausschließlich nach der GOÄ in Rechnung gestellt werden.

Haupt-anwendungs-gebiete sind hierbei:

  • Die Tendinitis calcarea (Kalkschulter)
  • Die Epicondylitis
  • Die Achillodynie
  • Der Fersenbeinsporn
  • Andere Enthesiopathien
  • Die Pseudarthrose

ANALOG-EMPFEHLUNG DER BÄK: ESWT BEI ORTHOPÄDISCHEN INDIKATIONEN (GOÄ Ziffer 1800 A)

Quelle: DÄB 2002; 99(7): A-458 / B-367 / C-347

Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen analog GOÄ Ziffer 1800 (je Sitzung, 1480 Punkte).
Die vom Ausschuss „Gebührenordnung“ beschlossene Analogbewertung nach GOÄ Ziffer 1800 ersetzt die ältere Analogempfehlung für die ESWT bei orthopädischen Indikationen (nach Nr. 1860 GOÄ). Die Notwendigkeit, einen horizontalen Abgleich innerhalb des Bewertungsgefüges der GOÄ, insbesondere im Hinblick auf das Vergütungsniveau umfassender Operationsleistungen sowie im Vergleich zu aktuellen Analogbewertungen anderer neuerer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden durchführen zu müssen, war Anlass, die Analogbewertung der ESWT einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
Die Behandlung einer Pseudarthrose stellt eine seltene Indikation zur Durchführung einer ESWT dar. Aufgrund größerer Risiken setzt die Behandlung einer Pseudarthrose zwingend besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Traumatologie voraus. Der im Einzelfall höhere Schwierigkeitsgrad und überdurchschnittliche Zeitaufwand bei der Behandlung einer Pseudarthrose mittels ESWT begründet den Ansatz des 3,5fachen Steigerungsfaktors, oder sogar die Vereinbarung einer abweichenden Gebührenhöhe (§ 2 [1] GOÄ).

Beim gesetzlich versicherten Patienten muss die Leistung vor Behandlungsbeginn schriftlich vereinbart und über die Kosten sowie die Nichterstattung aufgeklärt werden. (IGeL-Vertrag)
Ob der privat versicherte Patient die Behandlung bezahlt bekommt, ist u. a. auch davon abhängig, ob die Behandlungsmethode einen Wirksamkeitsnachweis erbringen kann.
Da in der gültigen Analogempfehlung der BÄK von 2002 sowie der Kommentierung des Deutschen Ärzteverlages zur GOÄ („Kommentar Brück“) lediglich von den oben genannten Krankheitsbildern die Rede ist, kommt es bei ESWT-Behandlungen anderer Zielgebiete oder Erkrankungen zu Beanstandungen der Versicherungen. Als Begründung wird regelmäßig der fehlende Wirksamkeitsbeleg des Behandlungsverfahrens für andere als die hier genannten Indikationsgebiete angegeben. Leider ist es in diesen Fällen bisher unmöglich, einen wissenschaftlich fundierten und von offizieller Stelle anerkannten therapeutischen Wirksamkeitsnachweis zu erbringen, der den Anforderungen der PKVen genügt.

Einziger Lichtblick ist hier die Verurteilung des Landes Hessen im Jahre 2010 (VG Frankfurt AZ: K1179/09.F) zur Zahlung der Beihilfe für die Behandlung der Stoßwellentherapie bei Tendinitis patellae. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass auf Grund der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, nach dem derzeitigen Stand der Forschung die ESWT auch bei der Tendinitis patellae als allgemein anerkannte Behandlungsmethode anzuerkennen ist.

An dieser Stelle der Hinweis, dass die ESWT von einigen Beihilfestellen im Zusammenhang mit einer anerkannten Diagnose trotzdem nur 1,0-fach vergütet wird.

Kosten Ziffer 1800:
1,0 =  86,27 €
2,3 = 198,41 €
3,5 = 301,93 €

Da es sich bei der ESWT um eine kostenintensive Behandlung handelt und viele Patienten nicht ausreichend über die Erstattungsmodalitäten informiert sind, empfehlen wir vor der Behandlung auch beim Privatpatienten einen Privatbehandlungsvertrag, der den Patienten über die Kosten informiert und das Arzthonorar sichert, unabhängig von einer Erstattung durch eine Erstattungsstelle. Der Patient kann sich vorher informieren, ob und in welcher Höhe eine Erstattung für ihn in Frage kommt.

Auch im Hinblick auf das im Februar 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz erscheint uns eine schriftliche Aufklärung sinnvoll, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Kosten einer Behandlung nicht von der PKV oder der Beihilfe übernommen werden.

PATIENTEN-RECHTEGESETZ, BGB, § 630C, ABS. 3

Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Abschließend noch der Hinweis, dass lediglich die extrakorporale Stoßwelle mit Tiefenfokussierung und der Möglichkeit hochenergetischer Energieflussdichten nach der Ziffer A1800 abzurechnen ist. Für die Radiale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen empfiehlt der „Ausschuss Gebührenordnung“ die Ziffer 302 analog. Mit Ausnahme der Pseudarthrose wird diese Form der Stoßwellentherapie zur Behandlung desselben Indikationsspektrums wie die extrakorporale Stoßwellentherapie eingesetzt.

ANALOG-EMPFEHLUNG DER BÄK: ESWT BEI ORTHOPÄDISCHEN INDIKATIONEN

Quelle: DÄB 2002; 99(7): A-458 / B-367 / C-347

Radiale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen analog Nr. 302 GOÄ (250 Punkte). Bei Behandlung verschiedener Körperareale in einer Sitzung ist die Nr. 302 analog pro Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Der Ausschuss „Gebührenordnung“ geht von einer durchschnittlichen Anzahl von zwei bis drei, maximal vier Sitzungen pro Behandlungsfall aus.

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