GOÄ-Abschnitt G – Kein Psychiat-rischer Facharzt-Status nötig

Beitrag GOÄ-Abschnitt G

Untersuchungen, Beratungen und ausführliche Patientengespräche gehören für Ärzte eigentlich zum Praxisalltag. Dennoch sind sich Allgemeinmediziner, Gynäkologen, Internisten, Haut- oder Kinderärzte sowie andere Facharztgruppen bei der Abrechnung von Leistungen aus dem GOÄ-Abschnitt „G“ oft unsicher. Denn manche Kostenträger behalten diese Leistungen ausschließlich Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie vor – was größtenteils nicht gerechtfertigt ist.

Allein schon durch den persönlichen Kontakt zum Patienten können psychologische oder psychiatrische Leistungen zum Alltag einer jeden Facharztpraxis gehören. Insbesondere dann, wenn entsprechende Untersuchungen in direkt wirksamen Gesprächsleistungen münden. Dabei gilt, verbale und nonverbale Interaktionen jedes einzelnen Patienten entsprechend zu gewichten. Dafür fordert die GOÄ keinen gesonderten psychiatrischen Facharzt-Status. Und meist kann der zuerst vom Patienten aufgesuchte Arzt schon im Anamnesegespräch abschätzen, ob eine Überweisung an einen Psychiater, Psychotherapeuten oder Neurologen erforderlich ist oder nicht. 

PERSÖNLICHES GESPRÄCH MIT DEM PATIENTEN – GOÄ-Abschnitt G

So können also auch nicht als Psychiater oder Psychotherapeuten niedergelassene Ärzte die folgenden GOÄ-Positionen abrechnen:

  • 801 für psychiatrische Untersuchungen
  • 804 für eine psychiatrische Behandlung durch ein eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration
  • 849 für die psychotherapeutische Behandlung bei „…definierten…“ Störungen, wenn diese mindestens 20 Minuten angedauert hat

Voraussetzung für das Ansetzen der erwähnten GOÄ-Positionen ist aber, dass der Arzt direkt und persönlich mit dem betroffenen Patienten gesprochen und damit die berechnete Leistung vollinhaltlich erbracht hat. Finden Leistungen nach den Ziff. 806 oder 812 telefonisch statt, sind sie ebenfalls abrechenbar.

TELEFONATE MIT PSYCHOLOGISCHEM ODER PSYCHIATRISCHEM HINTERGRUND

Die Nummer 806 wird für Gespräche „in akuter Konfliktsituation“ zugrunde gelegt. Die Ziffer 812 deckt eine „Notfallbehandlung“ beziehungsweise ein „situationsregulierendes Gespräch mit Dritten“ ab. Beide GOÄ-Ziffern können sowohl für das persönliche Gespräch als auch für reine Telefonate berechnet werden.

KEINE ZUSCHLÄGE FÜR „UNZEITEN“ – DAFÜR AN HÖHERE FAKTOREN DENKEN

Besonders in einer akuten Krisenlage ist die Kommunikation mit dem Patienten und gegebenenfalls mit Dritten per Telefon beispielsweise für den Hausarzt keine Seltenheit – oft auch zu unüblichen Zeiten. Zuschläge für diese „Unzeiten“ dürfen nicht angesetzt werden. Dafür können aber besondere Begleitumstände, wie ein großer Zeitaufwand, mehrere einzubeziehende Angehörige oder die Schwere des Krankheitsfalls selbst, als Kriterien für einen Abrechnungsfaktor von bis zu einem 3,5-fachen GOÄ-Satz herangezogen werden.
Einen deutlichen Trennstrich zieht die GOÄ nur bei den Ziffern 860 und 861: Diese Leistungen sind ausdrücklich Ärzten vorbehalten, die hinsichtlich ihrer fachlichen Qualifikation über den Zusatz „tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie“ verfügen.

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